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SPEZIELLE ANNULLIERUNGSBEDINGUNGEN

A- DEFINITIONEN

 

1) MEDIZINISCHE AUTORITÄT

Jede Person, die nach Kenntnis des Versicherten ein gültiges medizinisches oder chirurgisches Diplom aus dem Land besitzt, in dem sich der Versicherte befindet.

 

2) SCHADENSFALL

Der Eintritt des Ereignisses, das die Garantie des Versicherers auslöst.

 

3) KÖRPERLICHER SCHADEN

Jede physische Schädigung, die ein menschliches Wesen erleidet.

 

4) MATERIELLER SCHADEN

Jede Beschädigung oder Zerstörung einer Sache oder Substanz, jede körperliche Schädigung, die ein Tier erleidet.

 

5) UNFALL

Jede durch das Opfer nicht beabsichtigte körperliche Schädigung, die aus einer plötzlich eintretenden äußeren Ursache resultiert, die eintritt, sobald das Opfer den Versichertenstatus genießt.

 

6) KRANKHEIT

Jede Beeinträchtigung der Gesundheit, die durch eine kompetente medizinische Autorität festgestellt wird.

 

B- NATUR DER GARANTIE

Die vorliegenden Bedingungen haben zum Gegenstand, ungeachtet aller gegenteiligen Verfügungen der allgemeinen Bedingungen denen sie beigefügt sind, die Versicherung von nachfolgend definierten Risiken, deren Garantie in der Garantietabelle vereinbart ist.

Eines der folgenden Ereignisse kann dazu führen, dass der Versicherte seinen Aufenthalt annulliert:

1- schwerer Unfall, schwere Krankheit oder Tod des Versicherten, seines Ehe- oder Lebenspartners, ihrer Vorfahren, Nachkommen, Schwiegersöhne oder –Töchter.

Die Schwere des Unfalls oder der Krankheit muss durch eine medizinische Autorität festgestellt werden.

2- durch Unfall, Feuer, Explosion oder Naturereignis verursachte materielle Beeinträchtigungen, die zu schwerwiegenden Schäden an beweglichen Gütern, Geschäftsräumen oder Hauptwohnsitz des Versicherten führen und seine Anwesenheit zwingend erforderlich machen, um die nötigen Instandsetzungsmaßnahmen zu ergreifen,

3- Kündigung der Arbeitsstelle des Versicherten, seines im selben Vertrag versicherten Ehe- oder Lebenspartners, unter der Bedingung, dass das Kündigungsdatum bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt war.

4- Änderung oder Streichung bezahlter, zunächst vom Arbeitgeber zugesagter Urlaubszeiten. Die Garantie wird Arbeitnehmern gewährt, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über ein Jahr im Unternehmen beschäftigt waren, mit Ausnahme von Freiberuflern, Leitern und gesetzlichen Vertretern von Unternehmen sowie Arbeitnehmern im Showgewerbe mit kurzfristigen Engagements.

5- Unvorhergesehene Schwangerschaftskomplikationen, Fehlgeburt, Niederkunft, medizinisch indizierter Schwangerschaftsabbruch und deren Folgen weniger als 7 Monate vor Abreisetermin.

6- Auf dem zum Erreichen der Mietunterkunft nötigen Reiseweg: Verkehrsunfall, an dem der Versicherte beteiligt ist, Diebstahl des Fahrzeugs des Versicherten

 

7- Innerhalb 30 der Nutzung der Mietunterkunft vorhergehenden Tagen :

a. Verkehrsunfall oder versuchtem Diebstahl, die zur Funktionsunfähigkeit des Fahrzeugs des Versicherten führen, die von einer Werkstatt nicht vor dem Abreisedatum behoben werden kann,

b. vollständiger Diebstahl des Fahrzeugs des Versicherten.

Im Falle von :

- Verkehrsunfall oder versuchtem Diebstahl, die zur Funktionsunfähigkeit des Fahrzeugs führen, die von der Werkstatt nicht vor dem Abreisedatum behoben werden kann,

- Diebstahl des Fahrzeugs des Versicherten. Kann der Versicherte die Entschädigung wählen:

- entweder 100% des Mietpreises (bei Halbpension oder Vollpension)

- oder Miete eines Ersatzfahrzeugs für die Anreise zum Urlaubsort: die Entschädigung beläuft sich maximal auf 80% des Mietpreises für die Unterkunft.

 

C- HÖHE UND EINTRETEN DER GARANTIE

 

Die Garantie des Versicherten tritt mit Buchung der Reise oder des Aufenthalts in Kraft und endet bei seiner Abreise aus dem Campingdorf, der Unterkunft oder dem Feriendorf, die Ziel seines Urlaubs waren. Die Rückerstattung bei Schadensfall, die in keinem Fall den Preis der in Buchungsformular, Mietvertrag oder Leistungsvereinbarung angegebenen Mietunterkunft oder Leistung übersteigen kann, ist folgendermaßen begrenzt:

a) Ursachenereignis tritt mehr als 30 Tage vor dem Beginn des Mietzeitraums ein: 25 % des Mietpreises,

b) Ursachenereignis tritt 30 Tage oder weniger vor dem Beginn des Mietzeitraums ein: 100 % des Mietpreises,

c) im Falle von Abstandszahlung: auf die Summe die der Versicherte vertragsgemäß in den oben angegeben Grenzen an den Leistungserbringer zu zahlen hätte.

 

GARANTIE-AUSSCHLUSS

 

• Unfall, Krankheit oder Todesfall, die vor dem Beginn des Gültigkeitszeitraums der Garantie eingetreten sind,

• Unfall oder Krankheit, die Gegenstand von Erstbefund, Behandlung, Rückfall, Verschlimmerung oder Krankenhausaufenthalt waren

• Unfall, Krankheit oder Todesfall einer der in Artikel 4 genannten Personen im Alter von über 80 Jahren, außer wenn der Tod weniger als 5 Arbeitstage vor dem Mietbeginn eintritt.

• Schönheitsoperation, Kur, Schwangerschaftsabbruch ohne medizinische Indikation, Invitro-Fertilisation.

• Schwangerschaftskomplikationen, die bei Eintreten der Garantie bekannt oder vorhersehbar waren.

• Gegenindikationen für Flugreisen.

• durch bestehendes Gebrechen verursachter Unfall,

• Psychische Krankheit, die zum Zeitpunkt des Aufenthalts nicht stationär behandelt wird.

• Epidemien, Umweltverschmutzung, Naturkatastrophen

• Annullierung des Aufenthalts durch den Teilnehmer.

• Folgen von Strafverfahren gegen den Versicherten

 

D- ANZEIGE EINES SCHADENSFALLS

 

Der Versicherte muss:

- sobald er Kenntnis vom Schadensfall hat, diesen innerhalb von 24 Stunden der Direktion des Campingdorfs, der Unterkunft oder des Feriendorfs melden und innerhalb von 48 Stunden den Versicherer benachrichtigen.

- Dem Versicherer Art und Umstände des Schadens, Ursachen und bekannte oder anzunehmende Konsequenzen anzeigen.

 

E- PFLICHTEN VON VERSICHERTEM UND VERSICHERUNGSNEHMER IM

 

SCHADENSFALL

Der Versicherte muss dem Versicherer durch Bestätigungen, Rechnungen, Verordnungen, Zertifikate oder

andere geeignete Dokumente die Rechtmäßigkeit der geforderten Entschädigung belegen, nämlich:

- entweder ein medizinisches Attest, das Art, Ursprung sowie Schwere von Krankheit oder Unfall präzisiert (falls nötig vertraulich an den Vertrauensarzt des Versicherers),

- oder die Begründung von medizinisch indizierter Rückführung oder Krankenhausaufenthalt,

- oder Totenschein,

- oder ein Gutachten, das die Schwere der an beweglichen oder unbeweglichen Gütern erlittenen Schäden bestätigt (mit genauer Datumsangabe des Schadensfalls),

- oder eine Kopie des "Constat Amiable" (in Frankreich : Dokument über gütliche Einigung) eines Verkehrsunfalls oder jedes andere Dokument zum Beleg des Unfalls,

- oder eine Bestätigung des Arbeitsgebers über die Entlassung des Versicherten,

- oder eine Bestätigung des Arbeitsgebers über die unumgängliche Änderung oder Streichung des Urlaubs des Versicherten und eine Bestätigung des Teilnehmers, dass ein alternativer Aufenthaltszeitraum nicht möglich ist,

- oder eine Kopie der Anzeige bei Diebstahl oder versuchtem Diebstahl des Fahrzeugs,

- oder bei Bewegungsunfähigkeit als Folge eines Unfalls : Kopie des "Constat Amiable", des Gutachterberichts, eine eidesstattliche Erklärung des Automechanikers, dass das Fahrzeug nicht mehr vor dem Zeitpunkt der Abfahrt repariert werden kann.

 

 

F- FOLGEN DER NICHTEINHALTUNG DIESER PFLICHTEN

1- Der Versicherte verliert jedes Garantierecht für einen Schadensfall wenn:

- Er den Schaden nicht in der im Artikel 10 angegebenen Frist anzeigt und der Versicherer geltend macht, dass ihm durch die verspätete Anzeige ein Schaden entstanden ist,

- Er wissentlich falsche Angaben über Art, Ursachen und Folgen eines Schadens macht,

- Er wissentlich betrügerische Mittel oder ungenaue Dokumente zur Bestätigung verwendet.

Der Versicherer behält sich auf jeden Fall das Recht vor, vom Versicherungsnehmer (oder Versicherten) alle an dessen Statt geleisteten Zahlungen zurück zu fordern.

2- Sollte der Versicherte anderen Pflichten aus den Artikeln 10 und 11 nicht nachkommen, außer bei unvorhersehbaren Ereignissen oder höherer Gewalt, kann der Versicherer von ihm eine Entschädigung im Verhältnis zum durch das Versäumnis entstandenen Schaden fordern.

 

SONDERREGELUNGEN

 

GEBÜHREN BEI AUFENTHALTSUNTERBRECHUNG

Die vorliegenden Bedingungen haben zum Gegenstand, ungeachtet aller gegenteiligen Verfügungen der allgemeinen Bedingungen denen sie beigefügt sind, die Versicherung von nachfolgend definierten Risiken, deren Garantie in der Garantietabelle vereinbart ist. Eines der folgenden Ereignisse kann dazu führen, dass der Versicherte seinen Aufenthalt unterbricht:

- Krankheit, Unfall oder Tod des Versicherten, seines Ehe- oder Lebenspartners, ihrer Vorfahren, Nachkommen, Schwiegersöhne oder -Töchter.

- Medizinisch indizierte Rückführung oder Krankenhausaufenthalt von mehr als 5 Tagen während des Aufenthalts. Die Schwere des Unfalls oder der Krankheit muss festgestellt werden:

· durch einen Arzt am Urlaubsort für den Versicherten,

· durch einen Hausarzt oder ortsansässigen Arzt für ein Familienmitglied, das nicht an der Reise teil nimmt

- Tod von Bruder, Schwester, Schwager oder Schwägerin.

- Durch Unfall, Feuer, Explosion oder Naturereignis verursachte materielle Beeinträchtigungen, die zu schwerwiegenden Schäden an beweglichen Gütern, Geschäftsräumen oder Hauptwohnsitz des Versicherten führen und seine Anwesenheit zwingend erforderlich machen, um die nötigen Instandsetzungsmaßnahmen zu ergreifen.

A- HÖHE UND EINTRETEN DER GARANTIE

Diese Versicherung garantiert dem Versicherten sowie den auf dem Anmeldeformular eingetragenen Personen auf Verlangen die Rückerstattung der durch den Versicherungsnehmer oder den Bereitsteller der Leistung berechneten und nicht erstatteten Tage.

Im Falle von medizinisch indizierter Rückführung oder Krankenhausaufenthalt von mehr als 5 Tagen während des Aufenthalts wird dem Versicherten zu folgenden Bedingungen ein Ersatzaufenthalt gewährt:

- ein Aufenthalt derselben Art und Dauer in derselben Anlage innerhalb von 13 Monaten nach Eintreten des Versicherungsfalls. Die Garantie des Versicherten tritt am auf den Tag des Eintretens des Schadensfalls folgenden Tag in Kraft.

 

 

ALLGEMEINE AUSSCHLUSSBEDINGUNGEN

 

Unabhängig von den in den speziellen Übereinkünften festgelegten besonderen Ausschlussbedingungen versichert dieser Vertrag in keinem Fall Schäden und Unfälle, die durch folgende Ereignisse verursacht wurden:

· Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, atomare oder radioaktive Beeinträchtigungen.

· Vom Versicherten absichtlich herbeigeführte oder aus seiner Beteiligung an einer Schlägerei (ausgenommen Selbstverteidigung), einem Verbrechen oder einem vorsätzlichen Delikt entstandene Schäden.

· Selbstmord oder Selbstmordversuch des Versicherten.

· Schäden durch eine Alkoholisierung von über 1,2 Promille des Versicherten.

· Schäden durch den Gebrauch von Drogen, Rauschmitteln oder nicht ärztlich verordneten Beruhigungsmitteln.

· Alle Fälle höherer Gewalt, die die Ausführung des Vertrags unmöglich machen, insbesondere Verbote durch die örtlichen Behörden.

· Erdbeben, Vulkanausbruch, Sturmflut, Überschwemmung, Taifun, Hurrikan, Tornado oder Zyklon sowie Epidemien, Umweltverschmutzung oder Naturkatastrophen.

· Nichtvorhandensein von Risiken

 

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